Satzung

Präambel

Palliativversorgung (Palliative-Care) beinhaltet die Behandlung und Begleitung von Menschen mit unheilbaren, progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankungen und begrenzter Lebenserwartung. Multidisziplinär arbeiten Ärzte, Krankenpflegepersonal, Hospizmitarbeiter und andere Berufsgruppen, die sich mit der Betreuung der unheilbar Kranken befassen, zusammen. Gemeinsam verfolgen sie in ganzheitlichem Ansatz das Ziel, die Lebensqualität des Kranken auf physischem, psychischem, sozialen und spirituellem Gebiet zu verbessern. Handlungsleitend sind hierbei die Wünsche der Patienten. Familie und andere Nahestehende werden miteinbezogen, unterstützt und bis über den Tod des Patienten hinaus begleitet. Sterben wird als natürlicher Prozess gesehen, aktive Sterbehilfe wird in jeder Form abgelehnt.

Ambulante Palliativversorgung fördert die Betreuung des Kranken bis zuletzt, soweit möglich, in häuslicher Umgebung, versucht Krankenhausaufenthalte durch die Zusammenarbeit hochqualifizierter Spezialisten (Ärzte, Pflegekräfte und Hospizmitarbeiter mit Palliative-Care-Zusatzqualifikation sowie Psychologische Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation im Bereich der Psychoonkologie, der psychologischen Schmerztherapie oder der Palliativpsychotherapie) mit den Betreuenden vor Ort (ambulanter Pflegedienst, Hausarzt, Familie, Ehrenamtliche) zu verkürzen oder gar zu vermeiden und das soziale Umfeld den Bedürfnissen anzupassen oder zu unterstützen.


§ 1
Name des Vereins, Sitz und Geschäftsjahr

Der in Bremerhaven gegründete Verein führt den Namen: Palliativverein Bremerhaven e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zwecke des Vereins

Zwecke des Vereins sind die Förderung (a) mildtätiger Zwecke, (b) der Berufs- und Volksbildung. Die Zwecke werden wie folgt verwirklicht:

zu (a)
durch die uneigennützige Unterstützung von Palliativpatienten, die aufgrund ihres körperlichen, psychischen oder seelischen Zustandes Beistand zur Aufrechterhaltung ihrer Würde bis zum Tod benötigen, mittels der Durchführung spezieller ambulanter Palliativversorgung (SAPV), gemäß den §§ 37 b und 132 d SGB V, durch Zuwendungen finanzieller Mittel für ergänzende Leistungen, die über die Gesetzliche Krankenversicherung nicht erbracht werden und die von den betroffenen Patienten und ihren Familien nicht aufgebracht werden können (z.B. Anschaffung von Hilfsmitteln, Finanzierung einer Sozialberatung, Finanzierung psychologischer Unterstützung u.a.)., durch die Organisation von Hilfsdiensten (z.B. Mitarbeiter gemeinnütziger Institutionen) für schwerkranke Patienten außerhalb der pflegerischen und ärztlichen Versorgung, die den geschwächten, dem Tode nahen Menschen ein Verbleiben in ihrer gewohnten Umgebung ermöglichen, indem sie etwa Botengänge erledigen, Gesellschaft geben und den Haushalt führen, durch Aufbau eines multiprofessionellen Teams bestehend aus einem Palliativmediziner, Palliative-Care-Schwestern und Sozialarbeitern sowie ggfs. Psychologischen Psychotherapeuten, welches die Leistungen der verschiedenen Leistungsanbieter koordiniert oder selbst in der ambulanten Palliativversorgung tätig wird, durch die Bereitstellung der Arbeitsmittel für das multiprofessionelle Palliative-Care-Team (etwa die Anmietung von Räumen als Anlaufstelle, Ausstattung eines Büros, Anstellung von Verwaltungskräften, Bevorratung von Notfallmedikamenten, Bereitstellung von Einsatzfahrzeugen),

zu (b)
mittels der Durchführung und Organisation von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Betroffene, An- und Zugehörige sowie an der Palliativversorgung beteiligte Berufsgruppen, durch die Beratung bei Fragen zu Patientenverfügungen, Betreuungsvollmachten u.a. Dokumenten, die bei schweren gesundheitlichen Schädigungen dienlich sind, um die Würde und Autonomie des Menschen zu erhalten, durch die Vermittlung von Adressen, Informationsmaterial und professionellen Helfern, durch das Erstellen von Informationsbroschüren sowie die Finanzierung ihrer Gestaltung und Drucklegung, durch die Kooperation und den Informationsaustausch mit anderen Vereinen und Organisationen, die sich ebenfalls auf dem Gebiet der Palliativversorgung und/oder der Hospizarbeit engagieren, durch Informations- und Aufklärungsveranstaltungen für die Öffentlichkeit, um Vorurteile abzubauen und größeres Verständnis und Hilfsbereitschaft für Patienten und ihre Angehörigen zu erzielen.


§ 3
Umsetzung der Ziele

Der Verein kommt der Allgemeinheit zugute; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51-68) der Abgabenordnung. Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins (Beiträge und etwaige Sonderumlagen) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keinerlei Abfindung oder Entschädigung. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.


§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Per¬sonen sein. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Grundlagen des Vereins anerkennen und bereit sind, seine Zielsetzung zu fördern.

Ehrenmitglieder des Vereins können Personen werden, die sich in besonderem Maße um die Ziele der Palliativversorgung ver¬dient gemacht haben oder sich in besonderem Maße für die Ziele des Vereins einsetzen wollen, aber keine ordentlichen Mitglieder sind. Der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmit¬gliedern muß von einem ordentlichen Mitglied gestellt und in der Mitgliederversammlung mit mindestens 75 % der ab¬gegebenen Stimmen befürwortet werden.

Ehrenmitglieder sind in der Mitglieder¬versammlung nicht stimmberechtigt.

Der Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist dem Vorstand jeweils schriftlich ein¬zureichen. Der Vorstand entscheidet in der nächsten Vor¬standssitzung über den Beitrittsantrag mit einfacher Mehr¬heit. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt zur Abstimmung in den Mitgliederversammlungen. Eine Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.

Der Ausschluß von der Mitgliedschaft ist möglich

a) nach wiederholtem oder einmaligem groben Verstoss gegen die Satzung oder Interessen des Vereins,
b) bei Beitragsrückständen über mindestens zwei Jahre trotz erfolgter zweifacher schriftlicher Mahnung, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse mehr als drei Monate vergangen sind,
c) auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, nach Prüfung des Sachverhaltes durch die Vorstandsmitglieder, mit 75 % der abgegebenen Stimmen derselben in der nächsten Vorstandssitzung.

Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlußfassung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Vorstandsbeschluß ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung innerhalb von 8 Tagen zuzustellen.

Gegen den Vorstandsbeschluß betreffend den Ausschluß eines Mitglieds kann das betroffene Mitglied gegenüber der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird der Widerspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Auf Wunsch eines vom Ausschluß bedrohten Mitglieds hat der Vorstand die Gründe für den beschlossenen Vereinsausschluß sowie die Gegenargumente des betroffenen Mitglieds in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Entscheidung des Vorstands betreffend den Ausschluß eines Mitglieds kann mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung, zu der sämtliche Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden sind, hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Ehrenmitglieder haben (sofern sie nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied sind) kein Stimm¬recht. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich, zusätzlich nach Bedarf, zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die erste, ordentliche Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres soll möglichst im 1. Halbjahr stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, bei persönlicher Anwesenheit durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den zweiten Vorsitzenden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung nach Ablauf einer Frist von einer Woche Dauer erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Beschlüsse werden – soweit es die Satzung nicht anders bestimmt – mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Es findet eine geheime Abstimmung statt, soweit die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, dies verlangt.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich im Wortlaut mitgeteilt werden. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von der nächst folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

Wahl des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters,
Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
Entlastung des Schatzmeisters,
Entlastung des gesamten Vorstands.



§ 7
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

Erstem Vorsitzenden,
Zweitem Vorsitzenden,
Schatzmeister,
Zwei Beisitzern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.

Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig, ebenso von einzelnen Vorstandsmitgliedern. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluß bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein und haben im Vorstand volles und gleiches Stimmrecht.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zeichnungsberechtigt und vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden (zweiten) Vorsitzenden.

Über alle Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Dieses weitere Vorstandsmitglied kann auch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein.

Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Führung der laufenden Geschäfte,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung der Jahresrechnung, und der Jahresplanung,
Erstellung des Jahresberichtes,
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
Beschaffung von Finanzmitteln,
Bewilligung von Zuwendungen im Sinne der in § 2 genannten Aufgaben und Ziele des Vereins.


§ 8
Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Dies gilt sowohl für die Höhe der Jahresbeiträge als auch für deren Fälligkeit. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und keine Sonderumlagen. Mitglieder in finanziell belasteten Situationen sowie arbeitslose Mitglieder können auf Antrag von dem Vorstand vorübergehend von der Beitragszahlung befreit werden. In diesem Fall haben solche Mitglieder das Fortbestehen einer finanziell belasteten Situation gegenüber dem Vorstand jährlich nachzuweisen. Der Vorstand kann die Befreiung von der Beitragszahlung durch Vorstandsbeschluß aufheben.


§ 9
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindesten einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.


§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 75 % Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, vorausgesetzt, mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Hospizmodell Bremerhaven e. V. – Hombre -, ansässig Bülkenstraße 31, 27570 Bremerhaven, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das zuständige Finanzamt zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidatoren mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) am 19.05.2008 beraten und beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
Bremerhaven, den 02.11.2011


Palliativverein Bremerhaven e.V.

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Tel.: 0471 182 1291